Hausverwalter ist, wer die rechtliche, technische und kaufmännische Verwaltung eines Objektes eines anderen übernommen hat. Die rechtliche Grundlage der Hausverwaltertätigkeit ist das Wohnungseigentumsgesetz, in dem die Anforderungen, Befugnisse und Pflichten der Verwaltung festgeschrieben sind. [Mehr lesen…]
Seit März 2016 gelten für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherkrediten verschärfte gewerberechtliche Berufszugangs- und Berufsausübungsvorschriften. Nach Paragraph 34i GewO benötigen Immobiliardarlehensvermittler demnach eine Erlaubnis, für die bestimmte Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sein müssen, so dass die Zuverlässigkeit und Sachkunde sichergestellt ist. [Mehr lesen…]
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Sinne des Paragraphen 29 WEG bei Bedarf einen Verwaltungsbeirat durch Stimmenmehrheit in der Eigentümervesammlung bestellen. Gemäß Paragraph 29 Absatz 1 WEG besteht der Verwaltungsbeirat aus drei Personen, einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei Wohnungseigentümern als Beisitzern. Wird in der Eigentümerversammlung entgegen der Vorgabe des WEG ein Verwaltungsbeirat aus weniger oder mehr als 3 Personen gewählt, so handelt es sich um einen rechtswidrigen und somit anfechtbaren Beschluss, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung wird eine andere Personenzahl für den Verwaltungsbeirat festgelegt.
Was müssen TOP-Verwalter heutzutage tatsächlich bieten um Immobilieneigentümer in ein Gefühl der Zufriedenheit und Gelassenheit zu versetzen? Wir haben für Sie einen Fragenkatalog entwickelt mit dem Sie Ihren Verwalter diesbezüglich rational bewerten können. [Mehr lesen…]