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2020-09-07

Der Verwaltungsbeirat - Erfordernis und Größe

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Sinne des Paragraphen 29 WEG bei Bedarf einen Verwaltungsbeirat durch Stimmenmehrheit in der Eigentümervesammlung bestellen. Gemäß Paragraph 29 Absatz 1 WEG besteht der Verwaltungsbeirat aus drei Personen, einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei Wohnungseigentümern als Beisitzern. Wird in der Eigentümerversammlung entgegen der Vorgabe des WEG ein Verwaltungsbeirat aus weniger oder mehr als 3 Personen gewählt, so handelt es sich um einen rechtswidrigen und somit anfechtbaren Beschluss, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung wird eine andere Personenzahl für den Verwaltungsbeirat festgelegt.

Admin - 09:47:16 @ WEG Verwaltung | Kommentar hinzufügen

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